KAUFRECHT
Sie haben ein Auto, eine Waschmaschine, eine Hose oder andere Artikel gekauft?
Sie sind mit dem Produkt unzufrieden?
Der Artikel hält nicht, was die Werbung verspricht oder ist schlichtweg unbrauchbar?
Oder möchten Sie eine größere Anschaffung machen und wissen nicht, welche Fallstricke der Vertrag birgt?
Sie haben ein ähnliches Problem? Dann sind Sie bei uns richtig!
Das Kaufrecht betrifft viele Ihrer täglichen Lebenssituationen und Gewohnheiten. Selbst beim Brötchenkauf schließen Sie einen Kaufvertrag ab.
Entscheidend für die Einordnung Ihrer rechtlichen Belange ist zunächst, ob Sie Verbraucher oder Kaufmann sind. Wegen der umfassenden Besonderheiten im kaufmännischen Verkehr möchte ich mich hier auf den Verbrauchsgüterkauf konzentrieren.
Selbstverständlich vertrete ich Sie auch als Kaufmann umfassend in Ihren rechtlichen Belangen.
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Das Kaufrecht ist umfassend und sehr vielschichtig und mit einem Satz nicht zu erklären. Hierzu gehört nicht allein der Kauf eines Fahrzeugs, sondern auch der Kauf anderer Gegenstände, unabhängig davon wie groß diese auch sind. Sei dies im Einzelhandel oder im Internet.
Folgende Bereiche decken wir im Rahmen unserer Beratung und Vertretung ab:
1. Verbrauchsgüterkauf
Für den Verbrauchsgüterkauf, also für den Fall, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, sieht der Gesetzgeber nunmehr zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers vor:
- Nach § 475 BGB kann von den gesetzlichen Regelungen über den Kaufvertrag, den Sachmangelbegriff, die Mängelrechte des Käufers keine vertragliche Abänderung zu Lasten des Verbrauchers erfolgen – auch nicht durch Individualvertrag. Ausgeschlossen oder beschränkt werden können nach § 475 III BGB jedoch die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz jeder Art, also der Ersatz des eigentlichen Mangelschadens, des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz wegen Nichterfüllung) und des Mangelfolgeschadens sowie der Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Zu beachten bleiben hierbei jedoch die für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden strikten Klauselverbote des § 309 Nr. 7 BGB für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Damit sind die wesentlichen Schutzvorschriften für den Verbraucher zwingend ausgestaltet.
- Nach § 475 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers, soweit dieser Verbraucher ist, vertraglich nicht auf weniger als zwei Jahre bei neu hergestellten Sachen bzw. weniger als ein Jahr bei gebrauchten Sachen abgekürzt werden. Für Ihre Tätigkeit bzw. Ihre Verträge gegenüber Verbrauchern bedeutet dies, dass hier die Möglichkeit vertraglicher Regelungen weiter eingeschränkt wurde. Soweit ein Verbraucher bei Ihnen kauft, können diesem gegenüber die gesetzlichen Mängelrechte überhaupt nicht eingeschränkt werden und die Verjährungsfrist nicht auf weniger als zwei Jahre vertraglich abgekürzt werden.
- Vorverlagerung des Gefahrenübergangs bei Versendungskauf ist nicht anwendbar.
- § 476 BGB enthält eine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Lieferung der Sache (Gefahrenübergang) ein Sachmangel, so wird grundsätzlich vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Lieferung (Gefahrenübergang) vorhanden war.
- Auch schreibt der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich vor, wie eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantieerklärung des Verkäufers einheitlich abgefasst sein muss. Hierzu sieht § 477 BGB vor, dass die Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein muss und sie den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten muss. Ferner ist in ihr darauf hinzuweisen, dass durch die Garantie die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt werden. Ferner muss sich aus ihr ergeben, welche wesentlichen Angaben der Verbraucher für die Geltendmachung der Garantie anzugeben hat.
2. Weitere Neuregelungen
Neben den Neuregelungen des Verbrauchsgüterkaufs bringt das neue Schuldrecht eine erhebliche Rechtsbereinigung und Vereinfachung, aber auch Haftungsverschärfungen. Hiervon seinen nachfolgend nur die wichtigsten kurz genannt:
- Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs wird bei Lieferung einer mangelhaften Sache an einen Verbraucher ein grundsätzlich unabdingbarer Rückgriffsanspruch des Unternehmers (Letztverkäufers) gegen seinen Lieferanten für die gesamte Lieferantenkette bis zu demjenigen Verkäufer/Hersteller vorgesehen, der den Mangel verursacht hat (sog. Lieferantenregress oder Unternehmerregress).
- Die grundlegenden rechtlichen Unterschiede zwischen Sach- und Rechtsmangel, zwischen Schlechtlieferung (Mangel) und Falschlieferung (andere Sache/aliud) und Mengenabweichungen und zwischen Stück- und Gattungskauf werden jeweils beseitigt; die (Mängel-)Rechte des Käufers nach § 437 BGB sind unabhängig (inhalts-gleich)davon, ob ein Rechts- oder ein Sachmangel oder ob eine Schlecht- oder Falschlieferung oder Mengenabweichung oder ob ein Stück- oder Gattungskauf vorliegen.
- Ein besonderes Gewährleistungsrecht für Sachmängel gibt es nicht mehr. Vielmehr werden die Mängelrechte des Käufers in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingebunden. Damit entfällt die Wandlung, die durch das Gestaltungsrecht des Rücktritts ersetzt wird. Zudem werden die in der Praxis wichtigen Konkurrenz- und Abgrenzungsfragen zu den Ansprüchen wegen Unmöglichkeit und Verzug, aus positiver Vertragsverletzung und aus Verschulden bei Vertragsschluss gegenstandslos. Der Käufer erhält damit auch bei einem Sachmangel (und nicht nur wie früher bei einem Rechtsmangel) die Einrede/das Zurückbehaltungsrecht des nichterfüllten Vertrags nach § 320 BGB, was seine Rechte verstärkt und nach § 309 Nr.2 BGB in AGB unabdingbar macht.
- Die bisherige besondere Regelung des Schadensersatzanspruches des Käufers wegen Nichterfüllung nach § 463 BGB bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels geht in dem allgemeinen Schadensersatzanspruch des Käufers auf. Damit wird die häufig schwierige Abgrenzungsfrage von bloßen Beschaffenheitsangaben und zugesicherter Eigenschaft gegenstandslos.
- Vor allem entfällt die bislang notwendige Abgrenzung zwischen den Gewährleistungsansprüchen des Käufers wegen des Mangels selbst und des Schadens an dem Kaufgegenstand (Mangelschaden) und dem Anspruch aus positiver Vertragsverletzung an dem durch die mangelhafte Sache verursachten Schaden an den anderen Rechtsgütern des Käufers (Mangelfolgeschaden). Nach neuem Recht steht dem Käufer bei einer vom Verkäufer zu vertretenden Lieferung einer mangelhaften Kaufsache gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch zu, der sich für den eigentlichen Mangelschaden an der Kaufsache selbst aus §§ 281, 280 Abs.1,3 BGB und für den Mangelfolgeschaden aus § 280 Abs.1 BGB ergibt. Die Anspruchsvoraussetzungen unterscheiden sich nur dadurch, dass der Anspruch auf Ersatz des Mangelschadens den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) voraussetzt, während der Mangelfolgeschaden bei Verschulden des Verkäufers sofort und ohne weitere Voraussetzungen verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist beider Ansprüche richtet sich einheitlich nach § 438 BGB. Es bleibt damit nur noch die Anspruchskonkurrenz zu Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, für die die allgemeinen Verjährungsfristen gelten, die insbesondere auf Erkennbarkeit der den Anspruch begründenden Umstände beim Verjährungsbeginn abstellen.
- Weitestgehend angeglichen werden die Mängelansprüche des Kaufrechts und des Werkvertragsrechts (beim Werkvertrag steht dem Unternehmer das Wahlrecht zwischen den beiden Formen der Nacherfüllung zu, während beim Kaufrecht der Käufer dieses Wahlrecht hat; der Besteller hat beim Werkvertrag ein Recht auf Selbstvornahme; keine Haftung des Werkunternehmers für Werbeaussagen in § 633 BGB). Der Anwendungsbereich des Kaufrechts wird dadurch erweitert, dass beim Werklieferungsvertrag (Verkäufer hat die verkaufte Sache herzustellen) nach § 651 BGB die Vorschriften über den Kauf auf einen Vertrag anzuwenden sind, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Sachen zum Gegenstand hat. Die nach alter Rechtslage zu treffende Unterscheidung zwischen der geschuldeten Herstellung von vertretbaren (Kaufrecht) oder unvertretbaren (Werkvertragsrecht) Sachen entfällt damit.
- Für den Rechtskauf (z.B. Forderungskauf) bestimmt § 453 BGB, dass die Vorschriften über den Kauf von Sachen auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung finden. Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Neuerdings kann damit der Käufer auch wegen eines (unerheblichen) Rechtsmangels den Kaufpreis mindern.
- Anstelle von Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger vom schuldhaft handelnden Schuldner nach § 284 BGB den Ersatz seiner frustrierten (also im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Pflichterfüllung des Schuldners getätigten) Aufwendungen verlangen.
- Der Eintritt des Schuldnerverzugs wird von § 286 BGB in mehrfacher Hinsicht erleichtert; insbesondere hat die 30-Tages-Frist nach Rechnungserhalt jetzt eine andere Funktion. Zudem sind die Verzugszinsen durch die §§ 288,247 BGB wesentlich erhöht worden. Der sog. "Justizkredit" soll dadurch wirtschaftlich uninteressant werden.
- Haftungseinschränkungen durch AGB sind nach § 309 Nr.7 a BGB jetzt auch für Körperschäden unwirksam.
- Culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlungen), Wegfall der Geschäftsgrundlage und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund sind jetzt ausdrücklich gesetzlich (in §§ 311 II, III, 313, 314 BGB) geregelt. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) war bisher grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sich die Pflichtverletzung des Verkäufers auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes bezog, da die alten Gewährleistungsvorschriften eine abschließende Sonderregelung darstellen. Künftig sind Ansprüche aus c.i.c. eingeschränkt gegeben; der Anspruch kann sich auch gegen den sog. Sachwalter (z.B. Berater des Verkäufers, der gegenüber Käufer für sich besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt) richten (§ 311 III BGB).
Ein Vertrag ist trotz anfänglicher subjektiver oder objektiver Leistungsunmöglichkeit wirksam und erzeugt bei Vertretenmüssen (Wissen oder Wissenmüssen der Unmöglichkeit seitens des Schuldners) einen Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 311 a BGB.
- Die Unsicherheitseinrede/Vermögensverschlechterungseinrede des Vorleistungsverpflichteten gilt nach § 321 BGB auch dann, wenn eine bei Vertragsschluss schon vorhandene Vermögensverschlechterung erst später erkennbar wird.
- Der Rücktritt vom Vertrag ist nach erfolgloser Fristsetzung ohne Rücksicht darauf möglich, ob der andere Teil (Rücktrittsgegner) das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hat, § 323 BGB. Auch ein Mitverschulden des Rücktrittsberechtigten schließt entgegen § 351 BGB a.F. den Rücktritt nicht mehr aus. Vielmehr führt es lediglich zur Wertersatzpflicht des Rücktrittsberechtigten, beim gesetzlichen Rücktrittsrecht jedoch lediglich bei Nichtbeachtung der eigenüblichen Sorgfalt vor Kenntnis von der Rücktrittsberechtigung, § 346 III BGB.
- Eine Ablehnungsandrohung des Gläubigers (Androhung nach erfolglosem Fristablauf die Sache nicht mehr abzunehmen) ist bei der Fristsetzung weder für das Bestehen des Rücktrittsrechts noch des Minderungsrechts noch des Schadensersatzanspruchs des Gläubigers erforderlich. Der Schuldner/Verkäufer muss bei der Fristsetzung also nicht mehr diesbezüglich gewarnt werden.
- Der Käufer kann nach ergebnislosem Ablauf der dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung weiterhin gegenüber dem Verkäufer Erfüllung verlangen, selbst wenn er bei der Fristsetzung die Ablehnung der Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Minderung angekündigt hat. Erst mit der gestaltenden Wirkung der Rücktrittserklärung selbst, die das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt, oder mit dem tatsächlichen Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 III BGB: ?verlangt hat?) erlischt der Anspruch auf die Leistung. Die Rechtslage des Käufers wird also gestärkt, der sich nicht frühzeitig zwischen dem Erfüllungsanspruch und dem Rücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung entscheiden muss. Das Fortbestehen des Erfüllungsanspruchs ist vor allem für akzessorische Sicherheiten, wie Bürgschaften oder Vormerkungen bedeutsam, die mit der Erklärung des Rücktritts erlöschen.
- Sowohl Schadensersatz und Rücktritt (§ 325 BGB) als auch Schadensersatz und Minderung (§ 437 BGB) können neuerdings vom Gläubiger gehäuft, also nebeneinander, geltend gemacht werden. Ist der Käufer vom Vertrag zurückgetreten oder hat er den Kaufpreis gemindert, kann er gleichwohl daneben/zusätzlich Schadensersatz verlangen. Er kann aber auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz wegen Nichterfüllung) unter den Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB verlangen, ohne dass er den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder den Kaufpreis mindert.
- Die Rechtsfolgen des Rücktritts sind in den §§ 346 ff BGB inhaltsgleich für vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte geregelt.
- Der Käufer/Besteller kann zudem bei Unerheblichkeit des Mangels Ansprüche auf Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Nachlieferung) oder Minderung und Schadensersatz wegen des Mangelschadens (kleiner Schadensersatzanspruch) und Mangelfolgeschadens wegen des unerheblichen Mangels geltend machen. Lediglich das Rücktrittsrecht und der Schadensersatzanspruch statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatzanspruch) sind bei Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen.
- Die allgemeine Verjährungsfrist wird von 30 auf drei Jahre verkürzt. Jedoch beginnt diese Frist erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und den Schuldner kennt oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsste, §§ 195, 199 I BGB. Es gibt aber kürzere absolute Verjährungsgrenzen von zehn Jahren ab Anspruchsentstehung für die meisten Anspruchsarten.
- Die allgemeine Verjährung von Mängelrechten im Kauf- und Werkvertragsrecht ist von sechs Monaten auf zwei Jahre verlängert worden; bei Bauwerken und Baustoffen auf fünf Jahre.
- Verhandlungen der Parteien über den Anspruch bilden neuerdings einen allgemeinen Grund für die Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB), so dass der Zeitraum der Verhandlungen in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird.
An dem Umfang dieses nur partiellen Überblicks wird deutlich, wie umfassend das deutsche Kaufrecht ist. Aus diesem Grunde sollten Sie bei Unklarheiten frühzeitig Ihren Anwalt einschalten.
INKASSO
Wir übernehmen auch den Einzug von Forderungen für Sie.
Oder haben Sie eine ungerechtfertigte Rechnung oder Mahnung erhalten?
Die Kosten für den Einzug von fälligen und einredefreien Forderungen trägt der säumige Schuldner, wenn er zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Zahlung in Verzug ist und die Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Hier hat der Gläubiger eine Schadensminderungspflicht, d.h. ein Inkassounternehmen darf keine beliebig hohen Honorare fordern. Bei einer Beitreibung durch einen Rechtsanwalt ist die gesetzlich geregelte Vergütung die Obergrenze, so dass diese Kosten vom Schuldner zu 100% zu übernehmen sind.
Ob bei Ihnen die Voraussetzungen für einen Forderungseinzug vorliegen, prüfen wir gerne für Sie. Sollten Sie eine ungerechtfertigte Rechnung oder Mahnung erhalten haben, so sind wir ebenfalls für Sie da!
Gerne übernehmen wir auch den Einzug von Forderungen für Sie, damit Sie sich wieder den wichtigen und schönen Dingen des Lebens widmen können!