ARCHITEKTENRECHT

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Die in der Praxis am häufigsten interessierenden Themen und Fragen betreffen das Architektenvertragsrecht, das Architektenhonorarrecht, das Architektenhaftpflichtrecht, sowie das Urheber- und Berufsrecht.

Das Architektenvertragsrecht regelt die Rechte und Pflichten von Architekt und Auftraggeber. Im Architektenvertrag, der mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, legen die Vertragspartner vor allem fest, welche Leistungen der Architekt erbringen soll und wie er hierfür bezahlt wird. Es besteht im Grundsatz Vertragsfreiheit. Grenzen setzen zwingende Regeln des BGB und, soweit es um das Honorar geht, die HOAI.

Das Honorarrecht gehört zum Teil zum Vertragsrecht, weil die Vereinbarung des Honorars im Prinzip Verhandlungssache ist. Verhandlungsgrenzen zieht allerdings die HOAI mit Höchst- und Mindestsätzen für die wichtigsten Architektenleistungen. Verstößt die Vergütungsabrede der Vertragsparteien gegen diese Sätze, bleibt ihr Vertrag im Übrigen gleichwohl wirksam, das heißt, der Architekt muss die versprochene Leistung erbringen. An die Stelle der unwirksamen Honorarvereinbarung tritt dann die zwingende Honorarregelung der HOAI.

Im Architektenhaftpflichtrecht geht es um die Frage, wann, wem und in welchem Umfang der Architekt für Fehler seiner Leistungen haftet (Planungsfehler, Fehler bei der Bauüberwachung). Anspruchsteller ist in der Regel der Bauherr; Beteiligte an einem solchen Streit können ferner die ausführenden Unternehmen und/oder andere Ingenieure, sog. Fachplaner sein (beispielsweise der Statiker), weil häufig ein Bauschaden auf mehreren Ursachen gleichzeitig beruht.

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