Baurecht

1. Baurecht
Letztlich sind auch Fälle des öffentlichen und privaten Baurechts im Zusammenhang mit der Immobilie an der Tagesordnung. Das öffentliche Baurecht umfasst hierbei vor allem Fragen im Zusammenhang mit der Baugenehmigung.
Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang:
- Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen
-
- Privatem Baurecht Das so genannte private Baurecht beschäftigt sich mit Problemen, welche bei der Errichtung oder bei Umbaumaßnahmen an Immobilien auftreten. Dies sind vor allem Streitigkeiten in Zusammenhang mit Architektenverträgen und Handwerkerverträgen etc.
Rechtsnormen des Zivilrechts, die Grundeigentum und Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB),Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.) regeln sowie die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
-
- und öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem
- Bauplanungsrecht- den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im wesentlichen die Vorschriften desBaugesetzbuches
- Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften
- und öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem
-
- Der Begriff eines Baustrafrechts wird bis jetzt erst ansatzweise verwandt. Kernregelung ist der Straftatbestand der Baugefährdung.
- Zum Baurecht gehört auch das subjektive Recht, ein Grundstück zu bebauen. Die wesentlichen Elemente des Baurechts sind Nutzungsart und -maß. Baurecht kann sich nach dem BauGB aus einem qualifizierten Bebauungsplan, dem Einfügen in die Bebauung der Umgebung im Innenbereich oder verschiedenen Ausnahmetatbeständen für Bauvorhaben im Außenbereich ergeben. Baurecht ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung.
Referenz: Frau Rechtsanwältin Dröge-Thülig ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Baurecht des Deutschen Anwaltsvereins. Die ARGE Baurecht macht es sich zur Aufgabe, ihr Mitglieder regelmäßig über die neuesten Gerichtsentscheidungen und Gesetzesänderungen zu informieren und zu schulen.
2. Grundstücksrecht
Grundstücksrechtliche Aspekte sind im Rahmen von Grundstückskaufverträgen, deren Abwicklung und insbesondere bei Fehlern der Abwicklung von Interesse.
In diesen Zusammenhang fallen auch Schadensersatzansprüche bei arglistig verschwiegenen Mängeln an der Immobilie, sowie Ansprüche auf Minderung wegen Mängeln.
Weiterhin stehen die folgenden Begriffe mit dem Grundstücksrecht im Zusammenhang:
Miteigentum, Dienstbarkeiten, Grunddienstbarkeiten, Nießbrauch, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Reallasten, Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld.
Referenz: Auch ist das Grundstücksrecht ein Teilgebiet des Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. RAin Dröge-Thülig ist Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Zu dem Bereich Mietrecht bietet Frau Rechtsanwältin Dröge-Thülig eigene Seminare an, deren Termine Sie bitte direkt mit dem Büro absprechen. Ferner besteht eine Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht des Deutschen Anwaltsvereins.
